An wen muss ich mich wenden, wenn ich mein Kind beurlauben lassen will?

Für Beurlaubungen gelten laut Grundschulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz folgende Regelungen:

"§ 23
Beurlaubung, schulfreie Tage
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft.Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schuleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden."

Zuletzt aktualisiert am 13.04.2013 von Systemadministrator.

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